BGH - Beschluss vom 13.08.2009
I ZR 33/08
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 109/06
OLG Hamburg, vom 23.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 72/06
LG Hamburg, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 416 O 141/05

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei teilweiser einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen I ZR 33/08

DRsp Nr. 2009/21686

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei teilweiser einseitiger Erledigungserklärung

Nach teilweiser einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung für den erledigten Teil entstandenen Kosten sowie nach dem Wert der Verurteilung im Rahmen des nicht erledigten Teils.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 19.509,30 EUR.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

1.