BGH - Beschluß vom 16.03.2005
IV ZR 16/04
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 11.11.2003

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei mehreren Ansprüchen

BGH, Beschluß vom 16.03.2005 - Aktenzeichen IV ZR 16/04

DRsp Nr. 2005/6686

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei mehreren Ansprüchen

Verfolgt der Kläger nach dem jeweiligen Klagegrund voneinander unabhängige Ansprüche und könnte über jeden der Ansprüche durch Teilurteil gem. § 301 ZPO entschieden werden, so muß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO für jeden einzelnen Anspruch überschritten sein.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Der Beklagte zu 1) und dessen verstorbene Ehefrau hatten 1975 eine Eigentumswohnung vom Kläger gekauft. Dieser behauptet, er habe mit den Käufern vereinbart, daß sie den noch offenen Restkaufpreis von 30.000 DM als Darlehen schuldeten. Hilfsweise trägt er vor, er habe den Käufern weitere 30.000 DM in bar als Darlehen ausgezahlt. Seine Klage auf Zahlung von 15.338,76 EUR ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision soll das Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Klage sei zusätzlich hilfsweise auch noch auf die restliche Kaufpreisschuld gestützt worden. Im Hinblick auf alle drei Ansprüche rügt die Nichtzulassungsbeschwerde u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.