Der Beklagte zu 1) und dessen verstorbene Ehefrau hatten 1975 eine Eigentumswohnung vom Kläger gekauft. Dieser behauptet, er habe mit den Käufern vereinbart, daß sie den noch offenen Restkaufpreis von 30.000 DM als Darlehen schuldeten. Hilfsweise trägt er vor, er habe den Käufern weitere 30.000 DM in bar als Darlehen ausgezahlt. Seine Klage auf Zahlung von 15.338,76 EUR ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision soll das Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Klage sei zusätzlich hilfsweise auch noch auf die restliche Kaufpreisschuld gestützt worden. Im Hinblick auf alle drei Ansprüche rügt die Nichtzulassungsbeschwerde u.a. eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
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