BGH - Beschluß vom 26.10.2006
III ZR 40/06
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
K&R 2006, 578
MMR 2007, 37
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 118/05
AG Darmstadt, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 300 C 397/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Löschung von Daten über die Nutzung eines Internetzugangs

BGH, Beschluß vom 26.10.2006 - Aktenzeichen III ZR 40/06

DRsp Nr. 2006/27665

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Löschung von Daten über die Nutzung eines Internetzugangs

Ist die Beklagte verurteilt worden, bei der Nutzung eines Internetzugangs angefallene Daten nicht zu speichern, sondern umgehend zu löschen, so sind maßgebend für die Rechtsmittelbeschwer die Nachteile, die ihr aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfüllungsinteresse des Klägers höher ist. Die Mindestbeschwer in Höhe von 20.000 Euro ist danach nur dann überschritten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Aufwand für die Erfüllung mindestens 20.000 Euro betragen wird.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der T. I. AG, einen Vertrag über die Gewährung eines Internetzugangs. Als Entgelt war nach dem Tarif "T. DSL flat" ein volumen- und zeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart.

Das Berufungsgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verurteilt,

es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern,