I. Die Parteien schlossen 1993 über eine Wohnung der Beklagten einen Mietvertrag, in dem sich die Kläger verpflichteten, als Mietsicherheit eine Barkaution zu hinterlegen oder eine selbstschuldnerische, zeitlich unbegrenzte Bürgschaft einer Geschäftsbank zu leisten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung stellten die Kläger eine Bürgschaft der B. Bank AG vom 16. Juni 1993, durch die diese auf erstes schriftliches Anfordern Zahlung bis zur Höhe von 4.987,50 DM (2.550,07 EUR) für alle Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger aus dem Mietvertrag versprach. Die Parteien streiten darüber, ob das Mietverhältnis durch Kündigung seitens der Kläger seit dem 1. Januar 2003 beendet ist oder noch bis zum 30. April 2007 läuft.
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