I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist allein der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.
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