BGH - Beschluß vom 01.12.2004
IV ZR 150/04
Normen:
ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 259
VersR 2005, 959
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 05.05.2004

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer Risikolebens- mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

BGH, Beschluß vom 01.12.2004 - Aktenzeichen IV ZR 150/04

DRsp Nr. 2004/20449

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer Risikolebens- mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung ist mit 20% der Versicherungssumme anzusetzen, weil der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist.2. Hinsichtlich des Bestehens einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist von dem 3,5fachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie ein Abschlag von jeweils 50% vorzunehmen, wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalls, nämlich der Berufsunfähigkeit, noch ungeklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist allein der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.

Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.

Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.