OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2001
7 U 151/00
Normen:
GmbHG § 20 ; ZPO § 4 § 511a Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 588
NZG 2001, 366

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung von Zinsen auf die Stammeinlage

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 7 U 151/00

DRsp Nr. 2005/13407

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung von Zinsen auf die Stammeinlage

»1. Maßgeblich für die Ermittlung des Beschwerdegegenstandes nach § 511a I ZPO ist ausschließlich der von dem Berufungsführer bestimmte Beschwerdegegenstand. Demzufolge wird eine allein mit der Berufung der Kl. weiterverfolgte Zinsforderung auch dann nicht zu einer Nebenforderung i.S.d. § 4 I ZPO, wenn die bekl. Partei bereits zuvor Berufung gegen den Verurteilten zur Zahlung der Hauptforderung eingelegt hat. 2. Der nach § 20 GmbHG gewährte Anspruch auf Zinsen auf eine ausstehende Stammeinlage hat entgegen seinem Wortlaut nicht Verzugszinsen, sondern Fälligkeitszinsen zum Gegenstand und bedarf deshalb keiner Mahnung. Eine Einzahlung der Stammeinlage mehr als drei Tage nach Fälligkeit erfolgt nicht mehr "zur rechten Zeit" i.S.d. § 20 GmbHG

Normenkette:

GmbHG § 20 ; ZPO § 4 § 511a Abs. 1 ;
Fundstellen