Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); insbesondere übersteigt die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Wert von 20.000 EUR (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hierbei ist der Wert des aus fremden Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches nicht isoliert zu betrachten; denn gegen beide Teile des Streitgegenstandes wird der nämliche Zulassungsgrund dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2006 -
Im Beschwerdefall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsurteil weicht in seinem tragenden Rechtssatz von den Entscheidungen des Senats vom 4. November 2004 (
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