Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. Die hier entscheidenden Rechtsfragen sind durch den Bundesgerichtshof bereits geklärt. Das Landgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers zutreffend nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. November 2002 -
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