BGH - Beschluß vom 13.12.2007
V ZR 64/07
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 179/05
LG Bielefeld, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 287/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen V ZR 64/07

DRsp Nr. 2008/3475

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage

1. Bei der Prüfung der Erreichung der Beschwerdegrenze gem. § 26 Nr. 8 EGZPO ist das Revisionsgericht weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden. Der Beschwerdeführer hat daher innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch darzulegen, dass er mit dieser die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze übersteigt.2. Die Beschwer eines Drittwiderbeklagten ist nicht nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs zu bestimmen, wenn der Beklagte die negative Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht berühmt hat.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kläger und dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in einem Objekt in H..