Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer des Klägers erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 EUR gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO. Zur näheren Begründung bezieht der Senat sich auf seinen Beschluss vom 15. November 2006, mit dem er den Wert der Beschwer auf 17.058 EUR festgesetzt hat.
Die dagegen erhobene Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2006 führt zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage:
Die Beschwer bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erhalt einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Zur Darlegung des Umfanges der Beschwer ist der Kläger verpflichtet (BGH Beschluss vom 27. Juni 2002 -
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