I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Schadensersatz richtet, fehlt die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Beschwerdebegründung (vgl. BGHZ 152,
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