BGH - Beschluß vom 21.07.2005
IX ZR 114/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; BRAO § 51b ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 24.04.2002

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich mehrerer Ansprüche

BGH, Beschluß vom 21.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 114/02

DRsp Nr. 2005/12466

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich mehrerer Ansprüche

1. Umfasst die Nichtzulassungsbeschwerde mehrere Prozessteile, die jeweils einer selbständigen Revisionszulassung zugänglich sind, so ist die Wertgrenze auch dann überschritten, wenn jeder Prozessteil für sich ein geringeren Wert als 20.000 Euro hat, die Summe diesen Betrag jedoch übersteigt. Dabei finden aber nur diejenigen Prozessteile Berücksichtigung, die Gegenstand einer im übrigen wenigstens zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde sind.2. Ein Vertragsverhältnis i.S. von § 51b BRAO liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt einen Treuhandauftrag ohne Verpflichtung zur Rechtsberatung erhalten hat.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; BRAO § 51b ;

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zu Schadensersatz richtet, fehlt die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Beschwerdebegründung (vgl. BGHZ 152, 7, 8). Dieser Anforderung ist nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - lediglich Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils macht.