BGH - Beschluß vom 25.09.2008
V ZR 36/08
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1002/03
LG Koblenz, vom 04.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 10/01

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Verurteilung zur Unterlassung der Errichtung eines Wintergartens

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen V ZR 36/08

DRsp Nr. 2008/19290

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Verurteilung zur Unterlassung der Errichtung eines Wintergartens

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.

Maßgebend für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse der Beklagten an der Beseitigung des Unterlassungsgebots. Als Berechnungsgrundlage kommen deshalb die Mehrkosten in Betracht, die den Beklagten bei der Befolgung des Gebots entstehen. Die hat das Berufungsgericht mit 8.700 EUR angesetzt. In ihrer Beschwerdebegründung machen die Beklagten weitere Mehrkosten (4.200 EUR Architektenhonorar und 2.500 EUR für die Erfüllung von Anforderungen der Denkmalschutzbehörde) geltend. Zählt man diese Beträge zu den 8.700 EUR hinzu, ergibt sich ein Betrag von 15.400 EUR. Das ist allerdings noch nicht der Wert der Beschwer. Denn abzuziehen sind 6.000 EUR; diesen Betrag haben die Erwerber des Haupthauses den Beklagten als Kostenbeteiligung angeboten. Der Wert der Beschwer beträgt somit 9.400 EUR.