BGH - Beschluss vom 11.12.2008
V ZR 48/08
Normen:
BGB § 877; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 139 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 4337/07
LG München II, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 331/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit

BGH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen V ZR 48/08

DRsp Nr. 2009/1961

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Klage auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit

1. Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Änderung des Inhalts einer bereits eingetragenen Grunddienstbarkeit bemisst sich nicht nach der Wertminderung des Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit. 2. Ein gerichtlicher Hinweis, dass der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert von 20.000 EUR nicht erreicht ist, erübrigt sich, wenn der Beschwerdegegner sich zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Hinweis begnügt, dass der Beschwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht sei.

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 877; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 139 Abs. 1;

Gründe:

1.