Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu Senat , Beschl. v. 25.7.2002,
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 26. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (vgl. dazu Senat , Beschl. v. 25.7.2002,
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