BGH - Beschluss vom 02.07.2009
V ZR 251/08
Normen:
ZPO § 3; EGZPO § 26 Nr. 8;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 91/08
LG Lüneburg, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 159/06

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen V ZR 251/08

DRsp Nr. 2009/16368

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall

Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall bemisst sich nach der Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 15.000 EUR.

Normenkette:

ZPO § 3; EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von Gerüchen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Klägers bestimmt, hat dieser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 EUR angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Beschwerde der Beklagten hin - auf 15.000 EUR heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat ihn auch das Oberlandesgericht, vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt.