BGH - Beschluß vom 13.12.2007
V ZB 98/07
Normen:
ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 95/07
AG Kiel, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 106 C 114/07

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Nutzung eines Grundstücksteils durch den Grundstücksnachbarn

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen V ZB 98/07

DRsp Nr. 2008/2912

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Unterlassung der Nutzung eines Grundstücksteils durch den Grundstücksnachbarn

1. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert, nach Anhörung des Rechtsmittelführers den Wert des Beschwerdegegenstandes abweichend von der Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht auf bis zu 600 Euro und damit unterhalb der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmten Berufungssumme festzusetzen.2. Die Rechtsmittelbeschwer im Falle der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer von zahlreichen Mietern und anderen Personen genutzten Zufahrt durch den Grundstücksnachbarn ist mit bis zu 600 Euro zutreffend festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Nachbarn. Sie streiten darüber, ob die Beklagten die an der rückwärtigen Grenze ihres Grundstücks belegene Zufahrt eines mit Garagen bebauten Grundstücks betreten dürfen, das den Klägern und anderen Miteigentümern gehört.