BGH - Beschluß vom 10.03.2005
V ZR 221/04
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 06.05.2004

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung verschiedener Vorrichtungen von einem Grundstück

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen V ZR 221/04

DRsp Nr. 2005/7763

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung einer Klage auf Beseitigung verschiedener Vorrichtungen von einem Grundstück

Die Beschwer die Abweisung eines Antrags auf Beseitigung von Abwasserrohren und eines Revisions- und Belüftungsschachts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks wird von der Differenz des Wertes des Grundstückes im gegenwärtigen Zustand zu dessen Wert in dem erstrebten Zustand bestimmt (und beträgt vorliegend weniger als 20.000 EUR).

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

1. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.