Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde dem Anwaltszwang unterliegt. Jedenfalls ist sie deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht prozessfähig ist. Das hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss überzeugend ausgeführt; darauf wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen bestätigt diese Sicht der Dinge (Die Antragstellerin, der die Kosten auferlegt wurden, begehrt die Heraufsetzung des Streitwertes von 2 Mio Euro auf 12 Mio Euro).
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|