Streitwert und Kostenentscheidung nach Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof
BGH, Beschluß vom 11.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 50/07
DRsp Nr. 2008/5989
Streitwert und Kostenentscheidung nach Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof
Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.