BGH - Beschluß vom 11.02.2008
AnwZ (B) 50/07
Normen:
BRAO § 201 Abs. 1 § 202 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen - AGH 12/06 (II 10) - 5.3.2007,

Streitwert und Kostenentscheidung nach Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof

BGH, Beschluß vom 11.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 50/07

DRsp Nr. 2008/5989

Streitwert und Kostenentscheidung nach Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof

Der Umstand, dass der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat, rechtfertigt nicht die Festsetzung eines niedrigeren Geschäftswertes, sondern führt - für jenes Verfahren - zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 202 Abs. 4 Satz 2 BRAO.

Normenkette:

BRAO § 201 Abs. 1 § 202 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe: