OLG Koblenz - Beschluss vom 19.10.2006
5 W 624/06
Normen:
ZPO § 3 § 51 § 91 § 97 ; BGB § 104 Nr. 2 ; GKG § 63 Abs. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 34
MDR 2007, 422
OLGReport-Koblenz 2007, 74
FamRZ 2007, 748
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 185/06

Streitwert und Kostenentscheidung bei Prozessunfähigkeit des Klägers

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 5 W 624/06

DRsp Nr. 2007/16635

Streitwert und Kostenentscheidung bei Prozessunfähigkeit des Klägers

»1. Die Kostenregeln der §§ 91, 97 ZPO gelten auch zu Lasten eines Prozessunfähigen. 2. Völlig überzogenen Bezifferungen des Gegenstandswerts, die Ausdruck der bestehenden Erkrankung sind, muss durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Streitwertfestsetzung Rechnung getragen werden (hier: Streitwert von 300 Euro für einen in erster Instanz auf 2 Mio. Euro und in zweiter Instanz auf 12 Mio. Euro bezifferten Schmerzensgeldantrag).«

Normenkette:

ZPO § 3 § 51 § 91 § 97 ; BGB § 104 Nr. 2 ; GKG § 63 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde dem Anwaltszwang unterliegt. Jedenfalls ist sie deshalb unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht prozessfähig ist. Das hat das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss überzeugend ausgeführt; darauf wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen bestätigt diese Sicht der Dinge (Die Antragstellerin, der die Kosten auferlegt wurden, begehrt die Heraufsetzung des Streitwertes von 2 Mio Euro auf 12 Mio Euro).