BFH, Beschluß vom 15.11.2000 - Aktenzeichen VI E 1/98
DRsp Nr. 2001/854
Streitwert und Kostenansatz
Einwendungen gegen den Streitwert sind erfolglos, wenn der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG angesetzt worden ist und entsprechend den Anträgen der Kostenschuldnerin nach der für sie ergebenden Bedeutung der Sache kein geringerer Wert als 8.000 DM zugrunde zu legen ist.