Da die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift vom 29. August 2005 keine Anträge enthält und die Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsatz vom 29. September 2005 zurückgenommen worden ist, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer des Klägers, dessen Berufung im Umfange von 38.283,93 EUR als unzulässig verworfen worden ist.
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