OLG München - Beschluss vom 24.09.2009
19 U 5408/08
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 12777/08

Streitwert und Berufungsbeschwer hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs und der Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung

OLG München, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 19 U 5408/08

DRsp Nr. 2010/17721

Streitwert und Berufungsbeschwer hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs und der Abänderung einer Zug-um-Zug-Verurteilung

Erstrebt der Kläger, dessen Schadensersatzklage erstinstanzlich im Wesentlichen stattgegeben worden ist, mit der Berufung lediglich die Abänderung der Zug-um-Zug-Verurteilung und die zusätzliche Feststellung des Annahmeverzuges, so ist die Berufungssumme von 600 EUR nur dann erreicht, wenn der Aufwand für die Übertragung des Gegenrechts höher anzusetzen ist. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt darüber hinaus kein eigenständiger Gegenstandswert zu.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.10.2008 wird verworfen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.916,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: