BGH - Beschluß vom 06.07.2005
XII ZB 103/05
Normen:
ZPO § 3 § 511a ;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 16.01.2004

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 103/05

DRsp Nr. 2005/10468

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft bemisst sich die Beschwer des Beklagten in der Regel nach dem Aufwand an Zeit, den die Erteilung der Auskunft verursacht und wird regelmäßig die Berufungsgrenze von 600,-- EUR nicht übersteigen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 511a ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren u.a. um den Zugewinnausgleich. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Antragsgegner wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 19. Juni 2000 durch Vorlage eines detaillierten und geordneten Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen der L. und P. GmbH für die Jahre 1998, 1999 und 2000.

Dagegen legte der Antragsgegner Berufung ein und beantragte, den Auskunftsantrag zurückzuweisen. Einen Schutzantrag nach § 712 ZPO hat der Antragsgegner ebenso wenig gestellt, wie einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO.