BGH - Beschluß vom 26.07.2004
VIII ZR 289/03
Normen:
ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 26.07.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 289/03

DRsp Nr. 2004/13364

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

1. Die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, bemisst sich regelmäßig nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht.2. Der Kostenaufwand für die Auskunft eines Versicherungsunternehmens über von einem bestimmten Agenten vermittelte Versicherungsverträge ist auf nicht mehr als 3.000 EUR zu schätzen.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe: