BGH - Beschluß vom 29.06.2004
VI ZB 11/04
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 22.01.2004

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Untersagung einer Tatsachenbehauptung

BGH, Beschluß vom 29.06.2004 - Aktenzeichen VI ZB 11/04

DRsp Nr. 2004/12988

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Untersagung einer Tatsachenbehauptung

Die Festsetzung des Streitwerts durch das erstinstanzliche Gericht ist ermessensfehlerfrei, wenn der Wert für die Untersagung der Behauptung, der Kläger habe das Wohnhaus des Beklagten angestemmt und beschädigt, auf 600 EUR festgesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 575, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) erfordert hier keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.