I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Söhne hervorgegangen. Die Klägerin machte mit ihrer Klage - gestützt auf eine mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung, nach der der Sonderbedarf der Söhne von den Eltern jeweils hälftig zu tragen sei - geltend, der Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und verlangte Zahlung von 4.692 DM (2.398,89 EUR) zuzüglich Zinsen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
"Der Beklagte zahlt insgesamt 504,50 DM, und zwar jeweils die Hälfte dieses Betrages an den Sohn S. und die andere Hälfte des Betrages an den Sohn J.
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