BGH - Beschluß vom 14.02.2007
XII ZB 52/03
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 630
FuR 2007, 160
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 31.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 295/02
AG Lichtenfels, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 380/00

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

BGH, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XII ZB 52/03

DRsp Nr. 2007/5413

Streitwert und Berufungsbeschwer bei Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

Hat die beklagte Partei in einem Prozessvergleich eine Zahlungsverpflichtung übernommen und waren die Parteien sich darüber hinaus einig, dass weitere gegenseitige Ansprüche nicht bestehen, so bemisst sich das Interesse der beklagten Partei an der Unwirksamkeit des Vergleichs und der Fortsetzung des Rechtsstreits nach der Höhe der übernommenen Zahlungsverpflichtung.

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Söhne hervorgegangen. Die Klägerin machte mit ihrer Klage - gestützt auf eine mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung, nach der der Sonderbedarf der Söhne von den Eltern jeweils hälftig zu tragen sei - geltend, der Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und verlangte Zahlung von 4.692 DM (2.398,89 EUR) zuzüglich Zinsen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Parteien folgenden Vergleich:

"Der Beklagte zahlt insgesamt 504,50 DM, und zwar jeweils die Hälfte dieses Betrages an den Sohn S. und die andere Hälfte des Betrages an den Sohn J.