I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks L.straße 16 a in D. zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zuletzt 46,02 EUR monatlich.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 26 Ziff. 8 EGZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat den Streitwert des Antrags auf Räumung und Herausgabe auf der Grundlage des letzten monatlichen Pachtzinses von 90 DM (= 46,02 EUR) bemessen und den Wert der Unterlassung mit 700 EUR beziffert. Das ist im Ansatz auch für die Bemessung der Beschwer der Beklagten zutreffend.
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