OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.2007
15 W 107/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 428
OLGReport-Karlsruhe 2008, 33
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 262/06

Streitwert und Anwaltskosten nach Rücknahme des Mahnantrags

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 15 W 107/06 - Aktenzeichen 15 W 18/07

DRsp Nr. 2008/14156

Streitwert und Anwaltskosten nach Rücknahme des Mahnantrags

»1. Nach Rücknahme des Mahnantrags richtet sich der Streitwert des weiteren Verfahrens nur noch nach dem Kosteninteresse der Parteien. 2. Wird der Rechtsanwalt des Beklagten erst nach Rücknahme des Mahnantrags tätig, so richten sich seine Gebühren nach dem reduzierten Streitwert (Kosteninteresse). Das gilt - zumindest in der Regel - auch dann, wenn der Anwalt zunächst davon ausging, die Hauptsache sei noch anhängig, weil er von der Rücknahme des Mahnantrags noch keine Kenntnis hatte. 3. Schaltet der Beklagte erst nach Klagerücknahme (bzw. Rücknahme des Mahnantrags) einen Rechtsanwalt ein, so können die Anwaltskosten trotzdem notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein, wenn der Beklagte zur Zeit des Auftrags an seinen Anwalt noch keine Kenntnis von der Klagerücknahme (bzw. Rücknahme des Mahnantrags) hatte.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: