FG Köln - Beschluss vom 13.03.2008
10 Ko 3739/07
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; GKG § 3 Abs. 1 ; GKG § 52 ; KStG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1234

Streitwert und Ansatz einer Erledigungsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 10 Ko 3739/07

DRsp Nr. 2008/11604

Streitwert und Ansatz einer Erledigungsgebühr

1. Es entsteht nur dann eine Erledigungsgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte an der materiellen Erledigung mitgewirkt hat. Gibt er nur eine Erledigungserklärung ab, nachdem sich der Beklagte unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und dem rechtlichen Hinweis des Gerichts zur Änderung des angefochtenen Steuerbescheids bereit erklärt hat, so entsteht keine Erledigungsgebühr. 2. Der Streitwert einer in der Hauptsache erledigten Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs beträgt nach Abschaffung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (und vor dem 1.1.2008) 25% des streitigen Verlustbetrags für die Körperschaftsteuer.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; GKG § 3 Abs. 1 ; GKG § 52 ; KStG § 23 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über den Streitwert und den Ansatz einer Erledigungsgebühr.