VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.02.2009
2 S 2401/08
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 622
RVGreport 2009, 240
RVGreport 2009, 318
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.07.2008

Streitwert: Studiengebühren; wiederkehrende Leistungen; Streitwertkatalog

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 2 S 2401/08

DRsp Nr. 2009/3906

Streitwert: Studiengebühren; wiederkehrende Leistungen; Streitwertkatalog

Der Streitwert in Verfahren gegen Studiengebühren, die dem Kläger für die gesamte (weitere) Dauer seines Studiums auferlegt worden sind, richtet sich nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern ist gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen. Zurückzugreifen ist dabei auf Nr. II.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der bei wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde.