Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrechtes, welches sich auf bestimmte Räume der Erdgeschosswohnung im Hause des Klägers erstreckt. Die Beklagten benutzen außerdem Räume im Erdgeschoss, um welche die Wohnung nach Bestellung des Wohnungsrechtes erweitert worden ist. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der nachträglich angebauten Räume und einer Garage sowie auf Herausgabe der Räume und der Garage verklagt. Die Beklagte zu 1 hat Widerklage erhoben auf Feststellung, dass sie die in Rede stehenden Räume und zwei Garagen lebenslänglich unentgeltlich nutzen dürfe.
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