OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.06.1992
9 W 52/92
Normen:
GKG §§ 16 25 ; ZPO §§ 6 319 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1532
OLGR-Düsseldorf 1992, 278
OLGZ 1993, 98
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 09.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 252/91

Streitwert: Streitwertfestsetzung - Korrektur

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.06.1992 - Aktenzeichen 9 W 52/92

DRsp Nr. 2001/5508

Streitwert: Streitwertfestsetzung - Korrektur

Eine Erhöhung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die im Urteil getroffene Kostenentscheidung unrichtig würde. Die "Berichtigung" der Kostenentscheidung wegen einer - nachträglichen - Änderung der Streitwertfestsetzung ist unzulässig.

Normenkette:

GKG §§ 16 25 ; ZPO §§ 6 319 ;

Gründe:

Die Beklagte zu 1 ist Inhaberin eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrechtes, welches sich auf bestimmte Räume der Erdgeschosswohnung im Hause des Klägers erstreckt. Die Beklagten benutzen außerdem Räume im Erdgeschoss, um welche die Wohnung nach Bestellung des Wohnungsrechtes erweitert worden ist. Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung der nachträglich angebauten Räume und einer Garage sowie auf Herausgabe der Räume und der Garage verklagt. Die Beklagte zu 1 hat Widerklage erhoben auf Feststellung, dass sie die in Rede stehenden Räume und zwei Garagen lebenslänglich unentgeltlich nutzen dürfe.