»1. Wird nach einem Ruhen des Verfahrens der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so beginnt (erst) ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist des § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 GKG a. F. für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde.2. Für die Klage einer Gemeinde gegen die Abstufung einer Kreisstraße ist der Streitwert auf den 3 1/2-fachen Jahreswert des - auf Grund der Straßenbaulast voraussichtlich zu erbringenden - Erhaltungs- und Unterhaltungsaufwands festzusetzen (vgl. Nr. 43.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 2004).«