VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.01.2002
1 S 2244/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
GewArch 2002, 329
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2652/01

Streitwert: Streitwert; Öffentliche Einrichtung; Benutzung; Wirtschaftliches Interesse; Zirkus

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 1 S 2244/01

DRsp Nr. 2008/7723

Streitwert: Streitwert; Öffentliche Einrichtung; Benutzung; Wirtschaftliches Interesse; Zirkus

»Liegen bei einem Begehren auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung genügende Anhaltspunkte für eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers vor, bestimmt sich hiernach die für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache (hier: Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Überlassung eines gemeindlichen Festplatzes zur Durchführung von Zirkusveranstaltungen begehrt wird).«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der sie die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM (halber Auffangstreitwert, nunmehr 2.000 EUR; zum Fehlen einer Übergangsregelung für die Umstellung des Kostenrechts von DM auf Euro und zur Geltung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des KostREuroUG vom 27.04.2001, BGBl. I S. 751, auch für vor dem 1.1.2002 anhängig gemachte Verfahren vgl. den Beschluss des 13. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 07.01.2002 - 13 S 2155/01 -) festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 40.000 DM (= 20.451,68 EUR) begehren, ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) und begründet.