Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der sie die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM (halber Auffangstreitwert, nunmehr 2.000 EUR; zum Fehlen einer Übergangsregelung für die Umstellung des Kostenrechts von DM auf Euro und zur Geltung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des KostREuroUG vom 27.04.2001, BGBl. I S. 751, auch für vor dem 1.1.2002 anhängig gemachte Verfahren vgl. den Beschluss des 13. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 07.01.2002 - 13 S 2155/01 -) festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 40.000 DM (= 20.451,68 EUR) begehren, ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) und begründet.
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