1. Bei der Streitwertfestsetzung für auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klagen ist vom Wert der Bodenwertsteigerung auszugehen, wenn der Erfolg der Klage von der grundsätzlichen Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks abhängt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg).2. Soweit sämtliche bauplanungsrechtliche Fragen (sog. Bebauungsgenehmigung) oder jedenfalls die "vollständige" Bebaubarkeit des Baugrundstücks nach Art und Standort sowie Erschließung in dem Bauvorbescheid zur Prüfung gestellt werden, kann für die Streitwertfestsetzung der volle Wert der Bodenwertsteigerung zugrunde gelegt werden; einer Reduktion im Hinblick auf den Charakter als (bloßer) Vorbescheid bedarf es in diesem Fall nicht.3. Wird die (streitige) Frage der Erschließung des Baugrundstücks von der Bauvoranfrage ausgenommen, ist es angebracht, der Streitwertbemessung den Wert der Bodenwertsteigerung nur zur Hälfte zugrunde zu legen (wie schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.1997 - 5 S 1379/97 -, NVwZ-RR 1998, 459).
Tenor:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" abrufen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.