VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2007
11 S 150/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 429
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2494/04

Streitwert: Streitwert, Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 11 S 150/07

DRsp Nr. 2008/8305

Streitwert: Streitwert, Aufenthaltserlaubnis, Reiseausweis

»Mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Ausstellung eines Reiseausweises macht ein Ausländer zwei verschiedene prozessuale Ansprüche geltend, für die jeweils der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (ständige Rechtsprechung des Senats).«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 39 Abs. 1 ;

Gründe:

Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch einen einzelnen Richter der Verwaltungsgerichts als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648 und Beschluss des Senats vom 13.02.2007 - 11 S 1920/07 -).

Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und begründet. Denn der Streitwert für die Klageverfahren der Kläger auf Erteilung von Reiseausweisen und Aufenthaltserlaubnissen, die durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.12.2006 gütlich beigelegt wurden, beträgt nicht - wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt - 10.000,-- EUR, sondern 20.000,-- EUR.