Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch einen einzelnen Richter der Verwaltungsgerichts als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter (vgl.
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und begründet. Denn der Streitwert für die Klageverfahren der Kläger auf Erteilung von Reiseausweisen und Aufenthaltserlaubnissen, die durch den gerichtlichen Vergleich vom 13.12.2006 gütlich beigelegt wurden, beträgt nicht - wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt - 10.000,-- EUR, sondern 20.000,-- EUR.
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