OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.11.1993
11 W 50/93
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 27
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 90/91

Streitwert: Sicherungsübereignung - Rückgabe des Sicherungsgutes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 11 W 50/93

DRsp Nr. 2001/5502

Streitwert: Sicherungsübereignung - Rückgabe des Sicherungsgutes

Bei einer Klage des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer auf Rückübertragung einer zur Sicherheit übereigneten Sache bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert der zu sichernden Forderung, wenn dieser den Wert der übereigneten Sache nicht übersteigt; andernfalls ist der Wert der Sache anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 6 ;

Gründe: