1. Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und der Nebenintervenientin zu 1) haben nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
a) Zu Recht hat das Landgericht sich bei der Streitwertfestsetzung nicht an die Wertangaben des Antragstellers in der Antragsschrift gebunden gesehen.
Für die Festsetzung des Streitwertes im selbstständigen Beweisverfahren ist wegen dessen Funktion als vorgezogene Beweisaufnahme stets der Wert der Hauptsache maßgeblich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort: Selbstständiges Beweisverfahren; OLG Frankfurt, OLGR 1999, 140; OLG Köln, OLGR 1997, 135, jeweils m.w.N.).
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