OLG Dresden - Beschluss vom 05.02.2002
8 W 1179/01
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 § 23 § 25 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2002, 326
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 3623/00

Streitwert; selbständiges Beweisverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen 8 W 1179/01

DRsp Nr. 2002/10669

Streitwert; selbständiges Beweisverfahren

»1. Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln ist. 2. Eine Bindung an die vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung vorgenommene Schätzung besteht nicht.«

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 § 23 § 25 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

1. Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin zu 1) und der Nebenintervenientin zu 1) haben nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

a) Zu Recht hat das Landgericht sich bei der Streitwertfestsetzung nicht an die Wertangaben des Antragstellers in der Antragsschrift gebunden gesehen.

Für die Festsetzung des Streitwertes im selbstständigen Beweisverfahren ist wegen dessen Funktion als vorgezogene Beweisaufnahme stets der Wert der Hauptsache maßgeblich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 16, Stichwort: Selbstständiges Beweisverfahren; OLG Frankfurt, OLGR 1999, 140; OLG Köln, OLGR 1997, 135, jeweils m.w.N.).