Ob die Beschwerde schon deshalb unzulässig wäre, weil die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.10.2000 einer Streitwertfestsetzung auf 259.979 DM zugestimmt hat, kann dahinstehen .weil die Streitwertbeschwerde jedenfalls unbegründet ist. Deshalb scheidet auch eine Abänderung von Amts wegen gemäß § 25 Abs.2 S.2 GKG aus.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme . Das selbständige Beweisverfahren stellt eine vollwertige vorweggenommene Beweisaufnahme für den Fall dar, dass es zum Prozess kommt. Maßgebend für das Interesse des Antragstellers an der Beweisführung sind im vorliegenden Fall - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die bezifferten Mängelbeseitigungskosten und Schadensbeträgen.
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