1.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat (§§ 515 Abs. 3 ZPO, 26 Nr.
2.
Die Bemessung des Streitwertes des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 GKG, und zwar in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Die grundsätzlich ab Beginn des Jahres 2002 geltenden Änderungen durch das Gesetz zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf EURO vom 27.04.2001 (BGBl. I, S. 751 ff.) sind vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die Berufung im Jahr 2001 eingelegt worden ist (§ 73 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG). Der Streitwert ist deshalb nicht in EURO, sondern in Deutsche Mark auszudrücken.
2.1.
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