BFH - Beschluss vom 19.04.2006
VI E 1/06
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; GKG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1498

Streitwert: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 19.04.2006 - Aktenzeichen VI E 1/06

DRsp Nr. 2006/19213

Streitwert: Rüge der Verfassungswidrigkeit einer Norm

1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht die Fehlerhaftigkeit der Gerichtsentscheidung geltend gemacht werden, die der Kostenrechnung zu Grunde liegt.2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens richtet sich nach den Anträgen der Kostenschuldner.3. Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss ein konkreter Sachantrag hinsichtlich des noch rechtmäßigen Steuerbetrags gestellt oder das Begehren so genau beschrieben werden, dass das Gericht die betragsmäßigen Gedanken seiner Entscheidungsbefugnis bestimmen kann. Dieses Begehren ist Grundlage der Streitwertermittlung.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; GKG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Erinnerung ist unbegründet.