OLG Koblenz - Beschluss vom 06.03.2002
5 W 100/02
Normen:
GKG § 5 Abs. 3 § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 156
JurBüro 2002, 310
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 137/01

Streitwert: Negative Feststellungs- und Löschungsklage

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 5 W 100/02

DRsp Nr. 2003/6872

Streitwert: Negative Feststellungs- und Löschungsklage

»1. Streitwertbeschlüsse sind nach wie vor mit der nicht fristgebundenen einfachen Beschwerde anfechtbar, obwohl § 25 Abs. 3 Satz 1 (zweiter Halbsatz) GKG nicht auf § 5 Abs. 3 Satz 3 (neuer Fassung) GKG verweist.2. Erstrebt die Prozesspartei persönlich eine Heraufsetzung des Streitwertes, ist ihr Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig.3. Beabsichtigt das Gericht den Streitwert auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Partei, die obsiegt hat, heraufzusetzen, besteht ein Interessenwiderstreit zwischen der kostenpflichtigen Partei und deren Anwalt. Zur sachgemäßen Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es daher geboten, neben dem Prozessbevollmächtigten auch die Partei persönlich zu hören.4. Der Streitwert einer negativen Feststellungsklage richtet sich nach der Höhe der Forderung, deren Nichtexistenz der Kläger festgestellt wissen möchte. Maßgeblich ist, in welchem Umfang der Beklagte sich nach dem Klagevorbringen eines Anspruchs berühmt.5. Ob für die Klage auf Löschung eines nicht valutierenden Grundpfandrechts ein Abschlag vorzunehmen ist, kann nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.«

Normenkette:

GKG § 5 Abs. 3 § 25 Abs. 3 ;

Gründe: