OVG Sachsen - Beschluss vom 06.03.2009
NC 2 E 107/08
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1417/08

Streitwert; NC-Verfahren; Addition; mehrere Ansprüche

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.03.2009 - Aktenzeichen NC 2 E 107/08

DRsp Nr. 2009/7012

Streitwert; NC-Verfahren; Addition; mehrere Ansprüche

Bei wirtschaftlich identischen Streitgegenständen findet eine Addition der Werte nicht statt. Begehrt ein Studienbewerber im gerichtlichen Verfahren sowohl die Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb als auch außerhalb der festgesetzten Kapazität, handelt es sich um jedenfalls wirtschaftlich identische Streitgegenstände.

Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2008 - NC 15 L 1417/08 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrte mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hauptantrag die Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität, hilfsweise innerhalb der Kapazität. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach Rücknahme des Antrags auf 2.500,- € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Vorbringen, es lägen verschiedene Streitgegenstände vor. Der Streitwert sei deshalb auf 5.000,- € festzusetzen.