I.
Die Klägerin beantragte mit der am 20.04.1999 beim Arbeitsgericht Bremerhaven eingegangenen Klage,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche
Kündigung vom 31.03.1999 nicht aufgelöst wurde,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen
Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungsgründe endet, sondern über den 30.06.1999 hinaus ungekündigt
fortbesteht.
Zur Begründung des Klagantrags zu 3. führte die Klägerin folgendes aus:
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