Streitwert nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung
OLG Bremen, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 2 W 67/01
DRsp Nr. 2004/8723
Streitwert nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung
»Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bestimmt sich der Streitwert nur nach dem Wert des nicht erledigten Teils; die auf den erledigten Teil der Hauptsache angefallenen Kosten erhöhen den Streitwert nicht (wie BGH in ständiger Rechtsprechung, soweit ersichtlich zuletzt in BGH v. 15.3.1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089 [1090]).«