OLG Hamm - Beschluss vom 21.07.2009
21 W 24/09
Normen:
ZPO § 91a; ZPO § 3; ZPO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 201/07

Streitwert nach Teilerledigung

OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 21 W 24/09

DRsp Nr. 2010/14586

Streitwert nach Teilerledigung

Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts sind nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der noch offene Teilbetrag der Hauptforderung sowie die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen. Die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten haben außer Betracht zu bleiben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten vom 03.04.2009 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Essen vom 27.03.2009 (11 O 201/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 04.11.2007 auf 14.789,09 € und ab dem 05.11.2007 auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 91a; ZPO § 3; ZPO § 4 Abs. 1;

Gründe

Das mit Schriftsatz vom 03.04.2009 eingelegte "Rechtsmittel" des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Essen vom 27.03.2009 (11 O 201/07) ist als – gemäß § 68 Absatz 1 GKG zulässige – Streitwertbeschwerde auszulegen.

Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Der Streitwert des Verfahrens belief sich zunächst auf den von der Klägerin in der Hauptsache geltend gemachten Betrag in Höhe von 14.789,07 €.