BGH - Beschluß vom 17.05.1990
IX ZB 9/90
Normen:
ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 388/88

Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 17.05.1990 - Aktenzeichen IX ZB 9/90

DRsp Nr. 2004/3784

Streitwert nach einseitiger Erledigungserklärung der Hauptsache

Nach einseitiger Erledigungserklärung der Hauptsache bemißt sich der Streitwert des mit diesem Antrag abgewiesenen Klägers in der Regel nach den bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe: