Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 EUR gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 -
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