Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers - aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 RVG sowie Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 68 Rdn. 5) - gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.