OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.01.2009
11 OA 409/08
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; WaffG § 10 S. 1; WaffG § 10 Abs. 3; WaffG § 10 Abs. 3 S. 1; WaffG § 10 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 195
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 4844/06

Streitwert: Munitionserwerbsberechtigung; Streitwert: Munitionserwerbsschein; Streitwert: Waffenbesitzkarte; Streitwert: Waffengesetz; Waffenrecht: Streitwert

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.01.2009 - Aktenzeichen 11 OA 409/08

DRsp Nr. 2009/3819

Streitwert: Munitionserwerbsberechtigung; Streitwert: Munitionserwerbsschein; Streitwert: Waffenbesitzkarte; Streitwert: Waffengesetz; Waffenrecht: Streitwert

In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 12.11.2007 - 11 ME 373/07) legt der Senat beim Widerruf von Waffenbesitzkarten als Streitwert grundsätzlich (nur noch) den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde unabhängig von der Zahl der wirderrufenen Waffenbesitzkarten. In diesem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragenen Waffe mit enthalten. Für alle weiteren Waffen sind jeweils 750,00 Euro anzusetzen. Für in Waffenbesitzkarten eingetragene Munitionserwerbsberechtigungen ist unabhängig von der Anzahl der Berechtigungen grundsätzlich ein Streitwert von 1.500,00 Euro anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; WaffG § 10 S. 1; WaffG § 10 Abs. 3; WaffG § 10 Abs. 3 S. 1; WaffG § 10 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers - aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 RVG sowie Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 68 Rdn. 5) - gegen die Festsetzung des Streitwertes wendet, ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.