Die Kläger ließen in ihr Haus in der ... in dem die Beklagten eine Wohnung im 2. OG als Mieter bewohnen, einen Aufzug einbauen und verlangten nach Ankündigung und Durchführung der Modernisierungsmaßnahme ab dem 01.03.1998 eine Mieterhöhung von 248,25 DM monatlich. Als die Beklagten diese nicht zahlten, machten die Kläger die Erhöhungsbeträge für die Monate März bis Juni 1998, insgesamt 993,-- DM, klageweise geltend.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage festzustellen, dass die Kläger von den Beklagten keine monatliche Modernisierungs-Mieterhöhung von 248,25 DM für den in § 3 MHG zugrunde gelegten Zeitraum verlangen dürfen. Die Kläger beantragten, die Widerklage abzuweisen.
Durch Vergleich vom 09.11.1998 wurde der Rechtsstreit beendet. Das Amtsgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf insgesamt 11.419,50 DM (993,-- DM + 42 [Monate] x 248,25 DM) festgesetzt.
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