LG Köln - Beschluß vom 19.01.1999
1 T 496/98
Normen:
GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO §§ 6 9 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 74
JurBüro 1999, 305

Streitwert: Miete - Mieterhöhung

LG Köln, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 1 T 496/98

DRsp Nr. 2001/5605

Streitwert: Miete - Mieterhöhung

Der Streitwert einer Klage auf Leistung von Mietzinserhöhungsbeträgen für die Zukunft ist gemäß § 16 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der Erhöhungen begrenzt. Dasselbe gilt für die negative Feststellungsklage als Spiegelbild der Leistungsklage.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO §§ 6 9 ;

Gründe:

Die Kläger ließen in ihr Haus in der ... in dem die Beklagten eine Wohnung im 2. OG als Mieter bewohnen, einen Aufzug einbauen und verlangten nach Ankündigung und Durchführung der Modernisierungsmaßnahme ab dem 01.03.1998 eine Mieterhöhung von 248,25 DM monatlich. Als die Beklagten diese nicht zahlten, machten die Kläger die Erhöhungsbeträge für die Monate März bis Juni 1998, insgesamt 993,-- DM, klageweise geltend.

Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage festzustellen, dass die Kläger von den Beklagten keine monatliche Modernisierungs-Mieterhöhung von 248,25 DM für den in § 3 MHG zugrunde gelegten Zeitraum verlangen dürfen. Die Kläger beantragten, die Widerklage abzuweisen.

Durch Vergleich vom 09.11.1998 wurde der Rechtsstreit beendet. Das Amtsgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf insgesamt 11.419,50 DM (993,-- DM + 42 [Monate] x 248,25 DM) festgesetzt.